Antrag stellen

Antrag stellen

Als Aktivist*in brauchst Du im Vorfeld oder Nachgang zu Deinem Prostest finanzielle Unterstützung?
Als Rechtsanwält*in vertreten Sie Aktivist*innen in Verbindung mit einer Aktion und suchen eine Möglichkeit, Ihre Kosten zu decken?
Dann können wir hoffentlich weiterhelfen.

Wir bitten um einen Antrag / eine Anfrage per Mail an utf[at]posteo.de. Falls gewünscht, gesichert mit PGP-Schlüssel. (Die Daten werden bei uns anonymisiert und verschlüsselt abgelegt und ausgetauscht.)

Der Antrag ist formlos möglich. Folgende Checkliste muss bei der Antragsstellung beachtet werden:

Checkliste Antrag

Wenn Du Dir unsicher bist, ob Du für eine Unterstützung in Frage kommst, oder bestimmte Informationen noch nicht hast, zögere nicht, uns über utf[at]posteo.de zu kontaktieren.

Hinweise für Rechtsbeistände

Da unsere finanziellen Mittel beschränkt sind, bitten wir die Rechtsanwält*innen, soweit möglich solidarisch abzurechnen.

In Straf- und Bußgeldverfahren übernehmen wir die Mittelgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für bereits erbrachte Leistungen. Pflichtverteidigergebühren müssen in Anspruch genommen werden, wenn dies möglich ist.

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, bitten wir um Übersendung des Ablehnungsbeschlusses und einer Schätzung der RVG-Gebühren per Mail an utf[at]posteo.de.

In zivilrechtlichen Verfahren ist ebenfalls ein PKH-Antrag zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, bitten wir, uns den Ablehnungsbeschluss, eine Kostenschätzung des Rechtsbeistands sowie eine schriftliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und zur Relevanz des Verfahrens für die Umwelt- und Klimaschutzbewegung zuzusenden, damit wir auf dieser Grundlage über die Übernahme der Kosten entscheiden können.

Zeithonorare können in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlich hohem Aufwand, bis maximal € 200 zzgl. MwSt pro Stunde übernommen werden, wenn dies vorab beantragt, begründet und bewilligt wurde.

Kostenvorschüsse können wir grundsätzlich nicht zahlen. Für zukünftig zu erbringende Leistungen können wir die Kostenübernahme nur unter dem Vorbehalt zusagen, dass bei Eingang der Rechnung für entstandene Gebühren ausreichende Mittel vorhanden sind.

Eine Zusage der Kostenübernahme gilt nur für die jeweilige Instanz. Für jede weitere Instanz muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Fahrt- und Reisekosten der Rechtsbeistände sowie Tage- und Abwesenheitsgeld können wir nicht übernehmen, ausgenommen begründete Ausnahmefälle.